Gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) haben Versicherte, die infolge einer
Invalidität (= anerkannte Behinderung) für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge ein Hilfsmittel bedürfen, ohne Rücksicht auf die
Erwerbsfähigkeit Anspruch auf ein solche (Art. 21).
B)
Assistenzhunde sind in der vom Bundesrat festgelegten Hilfsmittelliste zwar enthalten (HVI, Art. 11.02 & 14.06), ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch auf einen Assistenzhund,
gemeint als Kostenbeteiligung der Invalidenversicherung, besteht jedoch nur für schwer körperbehinderte Erwachsene, die eine Hilfslosen-Entschädigung mittleren oder schweren Grades
erhalten.
Der Pauschalbetrag als Entschädigung für Anschaffungs-, Futter und Tierarztkosten beträgt derzeit CHF 15000 und wird erst zum Zeitpunkt der Abgabe des Hundes (bzw. dem Ausbildungsabschluss)
erstattet.
C)
Ausserhalb dieser Regelung der Hilfsmittelverordnung gibt es durchaus bereits Assistenzhunde, welche durch die Invalidenversicherung zumindest teilweise mitfinanziert wurden. Verschiedenste
Instanzen (z.B. Sozialdienste, Proinfirmis, Procap etc.) setzen sich immer wieder für eine Kostenübernahme/Kostenbeteiligung durch die IV oder aus diversen Fonds ein.
D)
Die Kostenübernahme für Assistenzhunde wird in absehbarer Zeit hoffentlich den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention und den Verordnungen für Blindenführhunde angeglichen. Bis es aber
so weit ist müssen Betroffene den Assistenzhund selbst oder durch Spenden finanzieren.